Zur ergänzenden Vertragsauslegung im materiellen und by Otto Sandrock

By Otto Sandrock

Dber einige grundsatzliche Probleme aus der vorliegenden Arbeit hat der Verfasser am 23. Juli 1965 im Rahmen seines Habilitationsverfahrens vor der Rechts-und Staatswissenschaftlichen Fakultat der Rheinischen Friedrich Wilhelms-Universitat in Bonn den Probevertrag gehalten. Rechtsprechung und Schrifttum sind, soweit moglich, bis Ende 1965 nachgetragen. Der Verfasser widmet diese Schrift Herrn Prof. Dr. Gunther Beitzke, urn ihm auch auf diese Weise fUr die vielfaltige wissenschaftliche Bereicherung zu danken, die er wahrend seiner Tatigkeit als Assistent am Institut fUr Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung der Universitat Bonn von seinem Lehrer erfahren hat. Der Verfasser ist Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. Dr. h. c. Hermann Conrad ebenfalls zu groBem Dank verpflichtet. Herr Prof. Conrad hat nicht nur die Aufnahme dieser Arbeit in die Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft fur Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen besorgt. Er hat dem Verfasser auch sonst stets seine wohlwollende Forderung zuteil werden lassen. 1m August 1966 Der Ver/asser Inhalt Ein/uhrung eleven A. Materielles Schuldvertragsrecht I. Vertragserganzung und dispositives Schuldvertragsrecht ........ thirteen 1) Der Streitstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . 14 . . . . . . . . . . 2) Vertragserganzung und ausdriickliche Normierung im dispo- tiven Recht .......................................... 23 a) Vertragserganzung bei atypischen Sachverhalten ......... 24 b) Vertragserganzung bei atypischer rechtsgeschaftlicher - gelung ....................., . . . . . . . . . . . . .. . . 29 . . . .

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Vgl. LM § 157 (B) Nr. 1 und LM § 535 BGB Nr. 10. So auch OLG Dusseldorf, NJW 1958, S. 1094 f. Flume, an der i. d. vorletzten Anm. zit. Stelle, bringt dieses Beispiel ebenfalls unter der Rubrik der erganzenden Vertragsauslegung. - Zur Losung dieses Falles siehe unten S. 68 f. und S. 82. 109 Zum Konkurrenzverbot fiir ·den Vermieter des Ladenlokals vgl. die unten in Anm. 174 zit. Kommentarliteratur. Zum Konkurrenzverbot der beiden Krzte vgl. die unten in Anm. 185 a. E. zit. Kommentarliteratur. Zur Befugnisdes Mieters, die AuBenwand zur Ausstrahlung von Leuchtreklame zu benutzen, vgl.

185 a. E. zit. Kommentarliteratur. Zur Befugnisdes Mieters, die AuBenwand zur Ausstrahlung von Leuchtreklame zu benutzen, vgl. das unten in Anm. 182 zit. Schrifttum. 108 50 Vertragserganzung im SdlUldvertragsrecht gen dort offenbar dazu aufgenommen sind, den Stand des dispositiven Schuldrechts auszuweisen. Entscheidungen, die unter der Flagge der erganzenden Vertragsauslegung ergangen sind, die ihren Inhalt also aus den Besonderheiten der "lex privata" der Parteien schopfen miiBten, dienen dazu, die Tragweite der "lex dispositiva" zu illustrieren!

Erinnern wir uns der Ergebnisse, die wir in unseren Untersuchungen des letzten Abschnittes zu 2) gewonnen haben. Wir hatten dort gesehen 110: Das dispositive Schuldvertragsrecht enthalt nur Vorschriften fiir typische, allgemeine oder haufig wiederkehrende Sachverhalte. Atypische, besondere oder individuelle Sachverhalte werden von ihm nicht erfaBt; dort hilft nur die erganzende Vertragsauslegung. Gleichzeitig haben wir aber erkannt, daB die Rechtsfolgen, die das dispositive Schuldvertragsrecht anordnet, auf typisierenden, schematisierenden Wertungen beruhen und daB diese Rechtsfolgen deshalb atypische, besondere, individuelle Vereinbarungen der Parteien nicht erganzen konnen.

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